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Qualifizierte Interessenabwägung für «Fleur de Morat» zwingend erforderlich

Bern, 02. Februar 2023

Das eindimensionale Gutachten der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) und der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege (EKD) greift viel zu kurz. Damit eine qualifizierte Interessenabwägung durchgeführt werden kann, sind Aspekte wie übergeordnete raumplanerische Vorgaben, eine sinnvolle Innenverdichtung, die geltenden baugesetzlichen Bestimmungen sowie die sich abzeichnende Wohnraumverknappung zu berücksichtigen.

Das negative Gutachten der ENHK und der EKD kommt richtigerweise zum Schluss, dass die Kommission selbst keine Interessenabwägung vornehmen kann. Faktisch kommt die Empfehlung des Gutachtens aber einer materiellen Enteignung gleich, da sich das Projekt «Fleur de Morat» bereits heute in einer rechtskräftig festgesetzten «Wohnzone schwacher Besiedlungsdichte I» befindet.


Der mehrjährige Entwicklungsprozess basiert auf einem qualifizierten Studienauftragsverfahren, aus welchem der siegreiche Beitrag «Fleur de Morat» von Winkelmann Architekten AG aus Murten hervorging. Dieses Projekt wurde sorgfältig bis zur Baueingabe ausgearbeitet. Dass gegen die Umzonung der Parzelle von einer «Wohnzone schwacher Besiedlungsdichte I» in eine «Wohnzone mit schwacher Besiedlungsdichte II» im Rahmen der laufenden Ortsplanung der Gemeinde Murten keine Einsprachen – notabene auch nicht von Heimat- und Denkmalschutzorganisationen – eingegangen sind, verdeutlicht, dass auch der Souverän von Murten eine Innenverdichtung anstrebt. «Wir sind sehr erstaunt über diese eindimensionale Beurteilung, welche sämtliche Rahmenbedingungen sowie den bisherigen Planungsprozess negiert und sich mit der Empfehlung zur Auszonung bewusst über geltendes Recht hinwegsetzt», bemerkt der zuständige Projektleiter Marcel Blattert.

Die Projektentwicklerin Halter AG geht davon aus, dass nun im weiteren Verlauf die am Bewilligungsprozess beteiligten Ämter und Fachstellen diese Interessenabwägung im Kontext des bisherigen Entwicklungsprozesses – der Kanton und die Gemeinde waren stets involviert –, des Volkswillens im Rahmen der Ortsplanungsrevision, der übergeordneten nationalen und kantonalen raumplanerischen Zielsetzungen sowie der geltenden baugesetzlichen Bestimmungen fachlich fundiert, breit abgestützt und im Rahmen der sich abzeichnenden Wohnraumverknappung weitsichtig durchführen. Damit diesem Anspruch Rechnung getragen werden kann, sollte eine breit aufgestellte Expertengruppe eingesetzt werden. Halter wird sich hierbei sehr gerne engagieren, weil sie darin auch national einen dringenden Handlungsbedarf zu neuen Lösungsansätzen sieht: Die aktuell ausschliesslich rückwärtsgewandte Argumentation der Vertreter des Heimat- und Denkmalschutzes wird bedauerlicherweise von den zuständigen Gerichten auf breiter Front gestützt – offenbar in Anwendung der geltenden Rechtsauslegung und zu Lasten von attraktivem Wohnraum für die zukünftigen Generationen und einer klimagerechten Raumplanung.